I. Name und Sitz

Unter dem Namen PSC Titlis besteht nach Art. 60 ff. ZGB eine Vereinigung von Gleitschirmpiloten und Anhängern dieser Sportart mit Sitz in Engelberg.

II. Zweck
a) Zusammenschluss von Gleitschirmpiloten zur Wahrung der Interessen insbesondere im Engelbergertal und zur Pflege der Kameradschaft.
b) Förderung des Parasailfliegens und der Flugsicherheit.
c) Information der Mitlieder über Fluggelände.
d) Führen von Verhandlungen über Start- und Landerechte.
e) Befolgen von behördlichen Vorschriften und Bekämpfung von negativen Auswüchsen des Gleitschirmsportes.
f) Eintreten für das freie Ausüben des Gleitschirmsportes und Abwehr ungerechtfertigter Verbote und Abgaben.
g) Durchführen sportlicher und geselliger Anlässe.
h) Eintritt in Verbände mit Zielen, die den obenstehenden Interessen des PSC Titlis nicht widersprechen.

III. Mitgliedschaft
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
A. Ehrenmitglieder
B. Aktivmitglieder
C. Passivmitglieder

A. Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Zur Wahl ist das einfache Mehr erforderlich. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder.

B. Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jeder Gleitschirmpilot werden, der zum Zeitpunkt seines Eintrittsgesuches im Besitze eines in der Schweiz gültigen Gleitschirmbrevets ist und durch die GV aufgenommen wird. Ab Datum des Eintrittsgesuchs kann die Sportlizenz beim SHV angefordert werden. Eintrittsgesuche sind schriftlich mit der Empfehlung mindestens eines Aktivmitgliedes an den PSC Titlis bis spätestens einen Monat vor der ordentlichen GV einzureichen. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die GV mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen. Ein Entzug des Gleitschirmbrevets bewirkt automatisch den Übergang von der Aktivmitgliedschaft in die Passivmitgliedschaft.

C. Passivmitglieder
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche den Gleitschirmclub unterstützen möchte. Eintrittsgesuche sind schriftlich bis spätestens einen Monat vor der GV an den PSC Titlis einzureichen. Die Aufnahme durch die Generalversammlung erfolgt mit dem einfachen Mehr.

D. Die Mitgliedschaft erlöscht
1. Durch Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung.
2. Durch Ausschluss: Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwider handeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Gleitschirmsportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und endgültig.
3. Durch Ableben
Ausscheidende beziehungsweise ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Clubvermögen.

E. Mitgliederbeiträge
1. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Sie werden jährlich ab Aufnahme durch die Generalversammlung erhoben und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

2. Vom ordentlichen Mitgliederbeitrag können durch die GV befreit werden:
- Ehrenmitglieder
- Vorstandsmitglieder während der Dauer ihrer Amtszeit
- andere Funktionäre, die vom Vorstand bezeichnet sind.

IV. Organe
Die Organe des PSC Titlis sind:
A. die Generalversammlung
B. der Vorstand
C. die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Alle Ehren- und Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Stellvertretungen sind ausgeschlossen. Die Passivmitglieder haben das Antragsrecht.

1. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Annahme und Änderung der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Aufnahme von Aktivmitgliedern
- Aufnahme von Passivmitgliedern
- Rekursinstanz gemäss III/E2
- Wahl des Präsidenten und des Vorstandes für ein Jahr
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für zwei Jahre. Die Revisoren sind höchstens für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden wählbar, können aber nach einem Unterbruch wieder gewählt werden.
- Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsprogrammes
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Voranschlages
- Wahl des Clublokals
- Beschluss über Anträge von Mitgliedern. Diese Anträge sind spätestens einen Monat vor einer ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Beschluss über die Auflösung des Clubs

2. Abstimmungsordnung
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten geheime Wahlen und Abstimmungen verlangt.
- Wahlen werden mit dem einfachen Mehr entschieden. Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.
- Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
- Der Vorstand stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
- Für Annahme und Änderung der Statuten sowie für die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Die Auflösung des Clubs kann nicht beschlossen werden, wenn ein Fünftel oder mehr Stimmberechtigte dagegen stimmen.

3. Besonderes
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im März statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
- Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Traktanden spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung ein.
- Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur beraten, aber nicht Beschluss gefasst werden.

 B. Der Vorstand
 1. Zusammensetzung
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Technischer Leiter
- Leiter Sport und Anlässe
Mit Ausnahme des Präsidenten, den die Generalversammlung wählt, erfolgt die Chargenverteilung der übrigen Vorstandsmitglieder durch den Vorstand.

2. Aufgaben
- Er vertritt den Club nach aussen
- Er führt die Geschäfte im Rahmen der Clubbeschlüsse
- Er unterbreitet der Generalversammlung den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Voranschlag und das Tätigkeitsprogramm
- Er beantragt der Generalversammlung die Aufnahme von Mitgliedern
- Er kann besondere Kommissionen und Ausschüsse bilden und deren Kompetenzen festlegen
- Er verwaltet die Finanzen des Clubs im Rahmen des Voranschlages

3. Für den Club zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er zusätzlich den Stichentscheid.

6. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern die Mehrheit nichts anderes beschliesst.

C. Rechnungsrevisoren
 Die Rechnungsrevisoren haben bei Abschluss des Vereinsjahres die Rechnungen, den Kassabestand sowie das Inventar auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

V. Finanzen
Das IKS (Internes Kontrollsystem) wird folgendermassen ausgeführt:
- Kollektivprokura für eine Zahlung zulasten des Clubs (Bankkonto)
- Kassier schickt regelmässig Sicherungskopien der Buchhaltung dem Präsidenten, sowie im August jeden Jahres den Revisoren
- Revision gemäss Checkliste
Die laufenden finanziellen Verpflichtungen werden gedeckt mit
a) Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen von Gönnern
c) Einnahmen aus Landeplatzgebühren
d) Überschüssen aus Veranstaltungen
e) Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen ist bei einem soliden Bankinstitut zinstragend anzulegen.
- Der Vorstand hat eine Kompetenzsumme von Fr. 2’000.-- pro Jahr (Budgetabweichung).
- Das Rechnungsjahr schliesst ab mit der ordentlichen Generalversammlung.

VI. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Club oder dessen Organe können für Unfälle in keiner Weise haftbar gemacht werden.

VII. Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Clubs wird über die Verwendung des Vermögens durch die Generalversammlung entschieden. Die vorstehenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung des PSC Titlis am 8. Juni 1990 mit statutarischer Mehrheit angenommen und an der ausserordentlichen GV vom 13. Juni 1992 sowie an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. März 1996 und 10. März 2007 revidiert.

6390 Engelberg, 10. März 2007 PSC TITLIS
Der Präsident: Die Aktuarin:
André Schenker Rahel Steger